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BFSG – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Begriffserklärung

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet bestimmte Unternehmen dazu, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Menschen mit Behinderungen sollen diese möglichst selbstständig und ohne besondere Schwierigkeiten nutzen können. Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025.

Was bedeutet das BFSG für Website?

Das BFSG kann Websites betreffen, über die Verbraucherinnen und Verbraucher beispielsweise Produkte kaufen, Dienstleistungen buchen oder Verträge abschließen können. Betroffene Websites müssen so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen wahrgenommen, verstanden und bedient werden können. Reine Informationsseiten fallen in der Regel nicht darunter. Auch Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind grundsätzlich ausgenommen.

Quelle

  • Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Informationen zum BFSG im E-Commerce
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